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Eine Volksabstimmung über die EU-Verfassung ist zwingend erforderlich! |
Univ.-Prof. Dr. Michael Geistlinger:
Friedenswerkstatt Linz:
Mit gespannter Aufmerksamkeit verfolgten die BesucherInnen der gestrigen Veranstaltung den Vortrag von Univ.-Prof. Dr. Michael Geistlinger in der Arbeiterkammer auf Einladung der Friedenswerkstatt Linz. Kein Wunder: Hinter der trockenen, komplexen verfassungs- und völkerrechtlichen Materie verbergen sich dramatische Einschnitte für die Zukunft unseres Landes. Während über die Anzahl der Kommissare gestritten wird, eine Volksabstimmung für „nicht nötig“ (Bundeskanzler Schüssel) erachtet wird, wird den Menschen vorenthalten, dass die letzten Reste der Souveränität Österreichs entsorgt werden. Besonders zugespitzt finden wir dieses Vorhaben in der Austrittsregelung. Bislang hätte nach Abwicklung des verfassungsrechtlichen Prozederes, völkerrechtlich ein einfaches Schreiben des Bundespräsidenten an die EU-Vertretung genügt. Damit soll - geht es nach dem vorliegenden EU-Verfassungsvertragsentwurf - endgültig Schluss sein. Im Artikel I-59, Freiwilliger Austritt aus der Union, heißt es im Absatz (2): „Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit; dieser befasst sich mit der Mitteilung. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Modalitäten des Austritts aus und schließt es, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit im Namen der Union geschlossen. Der Vertreter des austretenden Mitgliedstaats nimmt weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der diesbezüglichen Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Ministerrates teil.“ (Anmerkung: Qualifizierte Mehrheit bedeutet nach dem Vertrag von Nizza - ebenfalls Teil der Verfassung - eine Mehrheit, die 62 % der Bevölkerung repräsentiert, oder umgekehrt: eine 38 %-Minderheit kann unbefristet einen Austritt blockieren.) Diese Regelung erinnert laut Univ.-Prof. Dr. Michael Geistlinger frappant an die seinerzeitige Regelung in der Sowjetunion. Über den Weg von Austrittsverträgen wollte damals Michail Gorbatschow den Austritt einzelner Staaten aus der Sowjetunion verhindern. Dies führte zu den bekannten dramatischen Ereignissen. Dies hätte auch einschneidende Auswirkungen auf die österreichische Neutralität. Selbst wenn man attestiert, dass die österreichische Neutralität verfassungsrechtlich und durch die faktische Außenpolitik weitgehend ausgehöhlt wurde, war es bislang möglich umzukehren. Bislang wäre es möglich zu sagen: Wir haben uns geirrt. Die Integration in die EU führt uns direkt in den EU-Militarismus. Wir kehren um. Mit Inkraftsetzung des Art. I-59, wäre dieser Weg definitiv ausgeschlossen. Die Friedenswerkstatt Linz meint dazu: Dies ist ein weiterer Beweis, dass die Österreicherinnen und Österreicher von der eigenen Bundesregierung nach Strich und Faden belogen und betrogen werden. Das Friedensvolksbegehren ist eine Möglichkeit, diese Politik zu beenden. Friedenswerkstatt Linz, 6.11.2003 |