|
Glossar: Artikel 23f B-VG |
|
Am 18. Juni 1998 beschloss der Nationalrat - zusammen mit der Ratifizierung des EU-Vertrages von Amsterdam - mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP und Liberalen den Artikel 23f B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz). Er ist - zusammen mit dem EU-Vertrag von Amsterdam - am 1. Mai 1999 in Kraft getreten. Der Artikel 23f B-VG ist eine Kriegsermächtigung Österreichs und markiert den Wendepunkt von der österreichischen Nach- zur Vorkriegsgeschichte, indem er die österreichische Sicherheitspolitik unmittelbar mit jener der EU verknüpft, so wie sie aktuell im EU-Vertrag von Nizza fundiert ist. Durch diese Kriegsermächtigung kann Österreich wieder in Kriege ziehen, in EU-Kriege, weltweit. Damit wird der Kern der Neutralität, die völkerrechtliche Verpflichtung, sich an keinen Kriegen zu beteiligen, eliminiert.
Der Artikel 23f B-VG markiert das rechtliche Sprungbrett für die neuen Kriegsambitionen der österreichischen Eliten. Kaum ein praktisches Handeln oder Gesetzesinitiativen, die ihre Neutralitätswidrigkeit nicht aus der Notwendigkeit ableiten, den Artikel 23f B-VG umsetzen zu müssen. So wird derzeit auf dieser Basis das österreichische Bundesheer für die Teilnahme an der EU-Armee im Rahmen der GASP/ESVP in Richtung Angriffsfähigkeit „reformiert“. DOKUMENTIERT Artikel 23f B-VG (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union sowie zu einer Integration der Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der Beschlußfassung des Nationalrates und des Bundesrates in sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und 2. (2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5. (3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 17 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik und die engeren institutionellen Beziehungen zur Westeuropäischen Union ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auszuüben. (4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluß eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, daß es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf. |