Glossar: EU-Verfassung

Im Juni/Juli 2003 beendete der EU-Konvent seine Arbeit mit dem Entwurf einer EU-Verfassung. Beim EU-Gipfel in Brüssel im Dezember 2003 scheiterte jedoch vorerst dieser EU-Verfassungsentwurf am Widerstand von Spanien und Polen. Im Juni 2004 soll die EU-Verfassung wieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Die EU-Verfassung, die den Weg der Militarisierung und der neoliberalen Wirtschaftspolitik der EU einzementiert, widerspricht der Neutralität und setzt u. a. die Entwicklung der EU zu einem Militärbündnis im Rahmen der GASP/ESVP fort. Beim EU-Gipfel in Brüssel im Dezember 2003 wurde auch eine - u. a. militärische - EU-Beistandsverpflichtung zusätzlich in die EU-Verfassung „verhandelt“!

Einige wichtige Punkte der EU-Verfassung, die das „Europa der Konzerne und Generäle“ charakterisieren ...

EU-Verfassung: Europa der Generäle ...

  • Verpflichtung zur Aufrüstung für alle EU-Mitglieder: „Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“ (Art. I-40)

  • Einrichtung eines „Europäischen Amtes für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten“, um die Aufrüstungsverpflichtung zu überwachen und anzukurbeln

  • Ermächtigung zu weltweiten Militärinterventionen („Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung“) ohne räumliche Einschränkung, ohne Bindung an ein UN-Mandat

  • Militärische Beistandsverpflichtung im Kampf gegen den „Terrorismus“, Freibrief zur Aufstandsbekämpfung „auf dem Hoheitsgebiet von Drittstaaten“ unter dem Deckmantel der „Terrorbekämpfung“

  • Einrichtung eines militärischen Kerneuropas: Länder mit „anspruchsvollen Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten“ (Art. I-40), die mit Militärmissionen beauftragt werden können, wenn „Werte und Interessen der EU“ gefährdet sind

  • Schaffung eines EU-Budgets für Militärinterventionen, auf das der zukünftige EU-Außenminister für die „Anschubfinanzierung“ zugreifen kann (Art. III-215)

EU-Verfassung: Europa der Konzerne ...

  • Verpflichtung aller EU-Mitgliedstaaten zu einer neoliberalen Wirtschaftspolitik, die dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist (Art. III-69)

  • Die exklusive Unionskompetenz für die Aushandlung und Annahme von Handelsverträgen wird auf den Bereich ausländischer Direktinvestitionen ausgedehnt

  • Öffnen der Tür für die Liberalisierung/Privatisierung der öffentlichen Dienste im Bereich Soziales, Bildung und Gesundheit durch die Aufhebung der Vetomöglichkeit im EU-Ministerrat und durch die ...

  • ... Ausschaltung der Mitbestimmung der nationalen Parlamente bei Handelsverträgen, die Dienstleistungen im Bereich Soziales, Bildung und Gesundheit betreffen

  • Freihandel als Verfassungsauftrag für die Außen- und Sicherheitspolitik: Im Zielkatalog für das „auswärtige Handeln“ der EU findet sich u. a.: „Integration aller Länder in die Weltwirtschaft“, „Abbau von Beschränkungen des internationalen Handels“ (Art. II-188)

  • Förderung der Atomindustrie: Über ein Zusatzprotokoll wird der EURATOM-Vertrag in der Verfassung bekräftigt („Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie“)

Sollte die EU-Verfassung beschlossen werden, muss sie noch von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. In Österreich haben sich schon SpitzenpolitikerInnen dahingehend geäußert, dass sie eine Volksabstimmung über eine solch wichtige Frage für „unnötig“ halten.

DOKUMENTIERT

Entwurf Vertrag über eine Verfassung für Europa
(18. Juli 2003)

Artikel I-40

(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union die auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereit gestellt werden.

(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat einstimmig darüber beschlossen hat.

[...]

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Ministerrat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die untereinander multi-nationale Streitkräfte bilden, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es wird ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Grundlage des Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung zu beteiligen sowie den Ministerrat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.

[...]

(5) Der Ministerrat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen [...]

(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander festere Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union [...]

(7) Solange der Europäische Rat keinen Beschluss im Sinne des Absatzes 2 gefasst hat, wird im Rahmen der Union eine engere Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Verteidigung eingerichtet. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit leisten im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines an dieser Zusammenarbeit beteiligten Staates die anderen beteiligten Staaten gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung [...]

[...]