Glossar: GASP/ESVP

Die GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) der Europäischen Union wurde mit dem Vertrag von Maastricht (in Kraft seit 1.11.1993) eingeführt, in dem die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, [...] die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte formuliert wurde.

Mit dem Vertrag von Amsterdam (in Kraft seit 1.5.1999) wurde dieses Ziel weiter konkretisiert. So wurden die sogenannten Petersberg-Aufgaben (u. a. Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung) und die rüstungspolitische Zusammenarbeit in den EU-Vertrag integriert, sowie die Beziehungen zum Militärbündnis WEU (Westeuropäische Union) als integraler Bestandteil der Entwicklung der Union intensiviert - mit der Option der Integration der WEU in die EU. Weiters wurde ein Hoher Vertreter für die GASP installiert (seit 18.10.1999 Javier Solana).

Mit dem Vertrag von Nizza (in Kraft seit 1.2.2003) wurde die ESVP (Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik) als Teil der GASP eingeführt. Sie umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Der Vertrag von Nizza konkretisiert die militärischen Strukturen der EU, das Vetorecht von Mitgliedstaaten wird abgewertet, damit eine Gruppe von Staaten („qualifizierte Mehrheit“) auch einen schnelleren Weg einschlagen kann („Kerneuropa“-Option). Die operativen, militärischen Kapazitäten der WEU wandern direkt zur EU, die Beistandsverpflichtung verbleibt - vorerst - bei der WEU.

Der Vertrag von Nizza ist Ergebnis eines Prozesses, der sich seit Juni 1999 - motiviert durch den Krieg gegen Jugoslawien - dynamisiert hat, als der Europäische Rat erklärte, die Fähigkeit zu autonomem Handeln und glaubwürdige militärische Fähigkeiten entwickeln zu wollen, was in der Folge Schritt für Schritt konkretisiert wurde - auch unter aktiver Mitwirkung und Mitarbeit Österreichs (> EU-Armee > Bundesheer).

Im Juni/Juli 2003 beendete der EU-Konvent seine Arbeit mit dem Entwurf einer EU-Verfassung. Nachdem beim EU-Gipfel in Brüssel im Dezember 2003 die EU-Verfassung jedoch vorerst am Widerstand von Spanien und Polen scheiterte, soll sie im Juni 2004 wieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Die EU-Verfassung zementiert den Weg der Militarisierung und der neoliberalen Wirtschaftspolitik der EU ein (> EU-Verfassung).

Die Teilnahme Österreichs an der GASP/ESVP, die 1998 mit dem Beschluss des Artikel 23f B-VG auch verfassungsrechtlich fixiert wurde, widerspricht der Neutralität.

Trotzdem wird im Regierungsprogramm 2003-2006 (von ÖVP und FPÖ) als Ziel formuliert: „Weiterentwicklung der ESVP: Unterstützung der Bemühungen zur Verwirklichung der in Art. 17 des EU-Vertrags aufgezeigten Möglichkeit einer gemeinsamen europäischen Verteidigung. Aktive Mitwirkung und Mitarbeit Österreichs an einer zukünftigen Beistandsgarantie im Rahmen der Europäischen Union“.

DOKUMENTIERT

Artikel 17 des Vertrages über die Europäische Union
(in der Fassung des Vertrages von Nizza)

(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

[...]

Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.

(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.

[...]