Glossar: Neutralität

Am 26. Oktober 1955 beschloss der Nationalrat das Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs (kurz: Neutralitätsgesetz), in dem Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität erklärt. Konkret heißt das,

  • in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beizutreten und

  • die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zuzulassen.

Der Kern der immerwährenden Neutralität ist aber die völkerrechtliche Verpflichtung, sich prinzipiell an keinen Kriegen zu beteiligen. Weiters ist ein immerwährend neutraler Staat auch im Frieden zu einer neutralitätssichernden Politik verpflichtet, was explizit auch den wirtschaftlichen Bereich einschließt (sogenannte Vorwirkungen“ der immerwährenden Neutralität).

Das Neutralitätsgesetz bildet mit dem Moskauer Memorandum vom 15. April 1955 und dem Staatsvertrag von Wien vom 15. Mai 1955 eine politische Einheit. Der Staatsvertrag von Wien schreibt u. a.

  • die Wiederherstellung der österreichischen Unabhängigkeit,

  • die Unabhängigkeit Österreichs von Deutschland,

  • die Wahrung der demokratischen Regierungsform,

  • die Rechte slowenischer und kroatischer Minderheiten,

  • die Verhinderung des Wiederauflebens des Nationalsozialismus und

  • die Beschränkung der Wehrhoheit Österreichs

fest.

Die antifaschistischen und antimilitaristischen Orientierungen von Staatsvertrag und Neutralitätsgesetz sind eindeudig und drücken sich auch in der Parole der unmittelbaren Nachkriegszeit aus: Nie wieder Faschismus! Nie wieder Krieg!“

Die österreichische Neutralität ist durch die bewußte Akzeptanz von Kleinstaatlichkeit die Negation aggressiven Großmachtstrebens - ob im NATO- oder EU-Gewand - und somit der wirksamste Beitrag Österreichs für eine Welt frei von Ausbeutung und Krieg.

Die österreichische Geschichte seit den 1990er Jahren ist jedoch eine Geschichte fortgesetzter Neutralitätsverletzungen, deren „Höhepunkte“ u. a. die Teilnahme an der „NATO-Partnerschaft für den Frieden“, der Beschluss des Artikel 23f B-VG, die Zusage über die Teilnahme an einer EU-Armee, generell die Unterordnung unter die GASP/ESVP und die Reform“ des österreichischen Bundesheeres in Richtung Angriffsfähigkeit sind. Die derzeit diskutierte EU-Verfassung zementiert den Weg der Militarisierung und der neoliberalen Wirtschaftspolitik der EU ein.

DOKUMENTIERT

Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs
(kurz: Neutralitätsgesetz)

Artikel I

(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.

(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.